Mandanteninformation
November 2023, Vergaberecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 15.11.2023 hat die Europäische Kommission die Änderungen zu den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die derzeit geltenden Schwellenwerte im Vergaberecht turnusgemäß durch delegierte Verordnungen beschlossen. Damit gelten die von der Kommission festgesetzten Schwellenwerte unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ab dem 01.01.2024 müssen Beschaffungsprozesse europaweit ausgeschrieben werden, sofern der zu schätzende Netto-Auftragswert den für die jeweilige Auftragsart neu festgesetzten Schwellenwert übersteigt.
Zur besseren Übersicht, haben wir Ihnen nachfolgend die wesentlichsten Schwellenwerte und deren Änderung zusammengestellt:
Nachdem die Schwellenwerte angehoben wurden, empfehlen wir, die für Anfang des Jahres 2024 geplanten Beschaffungsprozesse noch einmal bezüglich der Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung zu prüfen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen hierbei, wie auch bei weiteren Fragen aus dem Bereich des Vergaberechts, gerne mit unserem Expertenteam zur Verfügung.
Prof. Dr. Sebastian Ulbrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Dirk Dittrich
Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkt Vergaberecht
Juni 2023, Vergaberecht
Am 16. Juni 2023 hat der Bundesrat Änderungen an der Vergabeverordnung beschlossen.
Ab dem 24. Oktober 2023 müssen bei europaweiten Ausschreibungen neue elektronische Standardformulare (eForms) für EU-Bekanntmachungen verwendet werden, während die bisherigen Formulare wegfallen.
Wesentlich entscheidender ist jedoch der Wegfall der Regelung in § 3 Abs. 7 S. 2 VgV.
Dort war bisher geregelt, dass bei Planungsleistungen die Werte für Leistungen aus unterschiedlichen Losen nur dann addiert werden, wenn sie gleichartige Dienstleistungen betreffen. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass die Auftragswerte von Architektenleistungen und Fachplanungsleistungen nicht zusammenaddiert werden mussten.
Durch den Wegfall dieser Regelung sind nunmehr alle Honorare für die Leistungen der Leistungsbilder der HOAI zu addieren, soweit diese für dasselbe Bauvorhaben vergeben werden sollen. Dies wird in Zukunft dazu führen, dass bei zahlreichen Bauvorhaben der Auftragswert für die zu beschaffenden Planungsleistungen oberhalb des Schwellenwertes, welcher derzeit bei ca. 215.000,00 € netto liegt, überschritten wird und daher sämtliche Planungsleistungen europaweit ausgeschrieben werden müssen.
Die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung gilt unabhängig davon, ob der Gesamtwert des Bauvorhabens selbst den hierfür maßgeblichen Schwellenwerte erreicht.
Selbstverständlich begleiten wir Sie auch zukünftig gerne bei der Veröffentlichung und Vergabe von Architektenleistungen für Ihre geplanten Bauvorhaben aber auch bei jeglichen sonstigen vergaberechtlichen Ausschreibungen mit unserem Expertenteam, welches nicht nur über die fachspezifischen Kenntnisse, sondern auch über die technischen Schnittstellen verfügen, um ein derartiges Verfahren europarechtskonform zu gestalten.
Prof. Dr. Sebastian Ulbrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Dirk Dittrich
Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkt Vergaberecht
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